AGB
1.1 Niederösterreich-Card
Die Niederosterreich-Card („NÖC“) ist eine Chipkarte, die dem Karteninhaber gegen eine jährliche, einmalige Pauschale den freien Zugang zu Ausflugs- und Freizeiterlebnissen ermöglicht, die von Infrastrukturbetreibern wie Ausflugszielen, Kultureinrichtungen, Seilbahnbetreibern usw. angeboten werden. Die jeweils gültigen Preise werden bei den autorisierten Verkaufsstellen, dem NÖC-Führer sowie im Internet unter www.niederoesterreich-card.at ausgewiesen.
1.2 Karteninhaber
Karteninhaber ist eine Person, die eine gültige, auf ihren Namen ausgestellte NÖC besitzt. Eine Weitergabe oder Verwendung der Karte durch Dritte ist unzulassig. Die NÖC ist vom Karteninhaber auf der Rückseite zu unterfertigen.
1.3 NÖC-Führer
Der NÖC-Fuhrer wird von der NÖC-GmbH zu Saisonbeginn herausgegeben und beim Erwerb der NÖC ausgehändigt. Im NÖC-Führer sind insbesondere die Ausflugsziele, in denen die NÖC zu kostenlosem Eintritt berechtigt, eine Beschreibung der angebotenen Leistungen, die Öffnungszeiten sowie die Anzahl der möglichen Inanspruchnahmen angeführt.
1.4 Rechte des Karteninhabers
Der Karteninhaber ist berechtigt, während der Vertragsdauer ohne gesonderte Bezahlung die im jeweils geltenden NÖC-Führer dargestellten Leistungen der Ausflugsziele in dem dort angegebenen Umfang und Qualität in Anspruch zu nehmen. Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um Leistungen der NÖC-GmbH. Es gilt die im NÖC-Führer angegebene Leistungsbeschreibung, Öffnungszeit sowie Anzahl der möglichen Inanspruchnahmen. Die Leistungen können nur vom Karteninhaber selbst unter Vorlage der NÖC und eines gültigen,amtlichen Lichtbildausweises in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme wird durch Registrierung der NÖC in einem Terminal beim Ausflugsziel registriert. Das Ausflugsziel ist berechtigt, die Gültigkeit der Karte sowie die Identität des Karteninhabers zu prüfen. Der Karteninhaber ist verpflichtet, auf Verlangen einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. Der Karteninhaber wird bei Inanspruchnahme von Leistungen Vertragspartner des jeweiligen Ausflugsziels. Sämtliche Ansprüche des Karteninhabers aus und in Zusammenhang mit der Leistungserbringung, insbesondere auch Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche bestehen ausschlieslich gegenüber dem jeweiligen Ausflugsziel. Die NÖC-GmbH haftet nicht fur allfällige Schäden, welche der Karteninhaber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen des Ausflugsziels erlitten hat. Die NÖC-GmbH ist nicht verpflichtet, die Ausflugsziele oder die von ihnen angebotenen Leistungen auf ihre Sicherheit zu überprüfen oder diesbezügliche Kontrollen durchzuführen. Es besteht somit keine Haftung für die Auswahl oder Überwachung der Ausflugsziele. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausflugsziel und dem Karteninhaber kommen die jeweils geltenden Geschäftsbedingungen des Ausflugsziels zur Anwendung. Für Zusatzleistungen, die im NÖC-Führer angeboten werden, gelten die dort angegeben Konditionen und Preise.
1.5 Änderung des Leistungsumfangs
Beschränkungen von Leistungen einzelner Ausflugsziele können sich im Einzelfall aus witterungs-, saisonbedingten oder sonstigen Umständen wie technischen Fehlfunktionen oder Wartungsarbeiten ergeben. Bei Vorliegen wichtiger Gründe haben die NÖC-GmbH sowie die Ausflugsziele das Recht, die Zusammenarbeit auch während der Vertragsdauer der NÖC vorzeitig zu beenden, sodass diese Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Dem Karteninhaber stehen bei Beschränkungen oder Entfall einzelner Leistungen aus den genannten Gründen keine Ersatz- oder Preisminderungsrechte zu. Beschränkungen oder den Entfall von Leistungen wird die NÖC-GmbH möglichst zeitnahe auf ihrer Homepage unter www.niederoesterreich-card.at bekanntgeben.
1.6 Gültigkeitsdauer
Die NÖC-Saison beginnt grundsätzlich am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres (ausgenommen Aktionsverkäufe). Die NÖC verliert mit Ablauf der Saison automatisch ihre Gültigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Karteninhaber ist nur so lange berechtigt, die NÖC zu verwenden, als das Vertragsverhältnis aufrecht und die NÖC gültig ist. Sowohl der Karteninhaber als auch die NÖC-GmbH sind berechtigt, den NÖC-Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Missbrauch sowie die Weitergabe der NÖC durch den Karteninhaber. Die NÖC-GmbH ist in diesem Fall berechtigt, die NÖC ersatzlos zu sperren. Der Karteninhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die NÖC ersatzlos herauszugeben. Allfällige, bei Ende der Vertragsdauer bestehende Bonuspunkte können nicht übertragen werden und verfallen, wenn der Karteninhaber seine NÖC nicht innerhalb von 3 Monaten verlängert.
1.7 Obliegenheiten des Karteninhabers
Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Karte sorgfältig zu verwahren. Keine sorgfältige Verwahrung ist insbesondere dann gegeben, wenn Dritte an ihr ohne erheblichen Aufwand unbefugt Gewahrsam erlangen können oder die Karte oder Kartendaten an Dritte weitergegeben werden. Die NÖC darf nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Jede andere Verwendung der Karte ist unzulässig. Die missbräuchliche Verwendung der Karte berechtigt die NÖC-GmbH zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages gemäß Punkt 1.6.
1.8 Verlust/Diebstahl
Kommt die NÖC dem Karteninhaber aus welchem Grund auch immer abhanden, ist er verpflichtet, unverzüglich die NÖC-GmbH zu verständigen. Seine NÖC wird in diesem Fall von NÖC-GmbH gesperrt. Dem Karteninhaber wird auf dessen Wunsch gegen Bezahlung einer Manipulationsgebühr von € 5,– eine Ersatzkarte zur Verfügung gestellt.
1.9 Änderung der Adresse des Karteninhabers
Der Karteninhaber ist verpflichtet, der NÖC-GmbH jede Änderung seiner Adresse schriftlich bekannt zu geben. Hat der Karteninhaber seine Adresse geändert, die Änderung aber der NÖC-GmbH nicht mitgeteilt, so wird eine Erklärung von der NÖC-GmbH gegenüber dem Karteninhaber mit Zugang an die zuletzt angegebene
Adresse wirksam.
1.10 Datenschutz
Die NÖC-GmbH ermittelt und verarbeitet die vom Karteninhaber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gebrachten sowie sonstige im Zusammenhang mit der Benutzung der NÖC ermittelten, personenbezogenen Daten. Diese sind insbesondere Familienname und Vorname, akademischer Grad, Wohnadresse sowie Art, Datum, Zeitpunkt und Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen („Daten“). Der Karteninhaber erteilt mit erstmaliger Verwendung der NÖC seine Zustimmung, dass diese Daten von NÖC GmbH auch für Zwecke der Bewerbung touristischer Angebote durch Zusendung per Post, SMS oder e-mail und für touristische Auswertungen sowie zur Abstimmung mit Ausflugszielen und zur Weiterentwicklung und Optimierung des NÖC-Programms hinsichtlich der bevorzugten Leistungen, bevorzugten Tageszeit etc. verarbeitet und verwendet werden dürfen. Weiters erteilt der Karteninhaber seine Zustimmung, dass diese Daten an die Niederösterreich-Werbung GmbH mit dem Sitz in St. Pölten für Zwecke der Bewerbung touristischer Angebote durch Zusendung per Post, SMS oder e-mail und für touristische Auswertungen übermittelt werden dürfen. Der Karteninhaber ist berechtigt, diese Zustimmungserklärung jederzeit zu widerrufen.
1.11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG, der Verweisungsnormen des EVU und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens. Als Gerichtsstand wird bei NÖC-Verträgen, die nicht mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG abgeschlossen werden, ausschlieslich das sachlich zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart.





